Werkstatt-Technik Rudloff GbR

Inh. Nils, Daniel und Michael Rudloff

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Werkstatt-Technik-Rudloff GbR


1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsgrundlageunserer
Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern unserer Produkte und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes (einer Bestellung) durch uns Vertragsinhalt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.


1.2 Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführen, ohne diesen erneut zu widersprechen.


1.3 Der vorstehende Ausschluss gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten.


2. Vertragsschluss, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. 

In solchen Fällen Bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung.


2.2 Eigenschaften der Waren, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder auf Grund eines Handelsbrauchs erwarten kann,
gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.


2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.


2.4 Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag

3.1 Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparatur-Arbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Wir halten uns an unseren Kostenvoranschlag für drei Wochen nach Abgabe gebunden.


3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


3.4 Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.


3.5 Schecks und Akzepte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.


3.6 Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3.7 Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als zehnTage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort zur Zahlungfällig.


3.8 Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist,wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, sobald der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat oder zum dritten Mal mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist.


4. Lieferung

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungs-Arbeiten muss schriftlich vereinbart

werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfangs eine Verzögerung ein, nennen wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.


4.2 Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit wir berechtigter Weise vom Vertrag zurücktreten, sind wir berechtigt, 15% des Vertragswertes netto als Schadensersatz zu verlangen.Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt
vorbehalten.


4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten.
Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.


4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.


5. Abnahme und Gefahrenübergang

5.1 Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.


5.2 Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernehmen. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.


5.3 Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts Schriftliches anders vereinbart ist.


5.4 Holt der Besteller den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung - bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen - ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Bestellers aufbewahrt werden.


5.5 Die Kosten für die Verwahrung betragen 25,00 € täglich.


5.6 Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Besteller eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und - umfangentsprechend, gemäß gesondert abzuschließenden Softwarelizenzvertrag zu nutzen.


5.7 Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer annähernd vereinbarten Richtzeit sind wir berechtigt, dem Besteller die Abholmöglichkeit einer abzuholenden Ware mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukündigen; holt der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Die Abholung einer abzuholenden Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des Auftragswerts pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.


6. Reparaturbedingungen

6.1 Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage-oder Reparatur-Arbeiten durchzuführen haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:


6.2 Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurden, vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere für Erd.-, Fundament-, Bau- und Gerüst-Arbeiten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns mit der Auftragsbestätigung oder innerhalb angemessener Zeit vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellten Kombinationsfundamentplänen.


6.3 Der Transport sowie das Abladen von Montageteilen gehört regelmäßig nicht zu unserem Leistungsumfang und ist daher durch den Besteller auf seine Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Objekte.


6.4 Während der Dauer der Montage stellt uns der Besteller trockene, beheizte und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung.


6.5 Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.


6.6 Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und
Materialaufwandes abgerechnet. Wir können die am Tag der Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeits-,Reise- und Wartezeit berechnen. Der Besteller trägt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung benannten Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.


6.7 Soweit Montage- oder Reparatur-Arbeiten an einer Computeranlage zu erbringen sind, sind wir erst verpflichtet, mit unserer Leistung zu beginnen, nachdem der Besteller sämtliche Daten, die durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, auf separate Datenträger gesichert hat und diese Sicherung unserem zuständigen Mitarbeiter schriftlich bestätigt hat. Fordern wir den Besteller zur Abgabe einer solchen Erklärung auf, so hat diese innerhalb von einer Woche zu erfolgen; ansonsten gilt die Sicherung als erfolgt.


6.8 Der Besteller hat die Montage- oder Reparatur-Arbeiten abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller abnahmefähige Montage- oder Reparatur-Arbeiten nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen abnimmt. Setzen wir keine Frist, gelten abnahmefähige Montage- oder Reparatur-Arbeiten nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten als abgenommen.


7. Mängelansprüche

7.1 Ist der Besteller Kaufmann, so hat er uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger

Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang der Ware, unmittelbar und schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nichterkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.


7.2 Unsere Haftung für Mängel einer von uns zu liefernden Ware beschränkt sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahr-Übergang auf den Besteller. Der Zeitraum beträgt zwei Jahre, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist. Bei Lieferung einer gebrauchten Sache beträgt der Zeitraum für unsere Haftung ein Jahr ab Gefahr-Übergang auf den Besteller, wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist, ansonsten erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. Die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt. Unsere Haftung für Mängel an einem von uns zu erstellenden Werk (Einbau oder Instandsetzung) beschränkt sich auf ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstands.


7.3 Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt in unserem Betrieb.


7.4 Dem Besteller stehen Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt, oder wenn der Besteller nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungs-Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen vorliegen.


7.5 Bei Lieferung oder Einbau von Werkstattausrüstungsgeräten schafft der Besteller bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die uns in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.


7.6 Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Erweist sich eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich oder misslingt sie, werden Ersatzlieferung oder Nachbesserung von uns treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaftverzögert, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen.


7.7 Erweist sich eine Mängelrüge bei Überprüfung einer zurückgesandten Ware als unbegründet, so können wir nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren berechnen.


8. Schadensersatz
8.1 Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften, oder die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.


8.2 Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung (Mängel ausgenommen, dazu § 7) vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, bleibt unberührt.


9. Bestelländerung oder Stornierung
Sofern der Besteller eine von uns angenommene Bestellung bis 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht, und wir diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommen, können wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des betroffenen Auftragswertes verlangen. Eine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen.


10. Pfandrecht

10.1 Uns steht bei Einbau- und Instandsetzungs-Arbeiten wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.


11. Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.


11.2 Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist.


11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


11.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


12. Sonstiges

12.1 Soweit einzelne Regelungen unwirksam sind, soll sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.


© Werkstatt-Technik Rudloff GbR
Stand: 14.12.2015